Der als Übertretung nach § 6 KFG formulierte Tatvorwurf, dass die Wirkung der Betriebsbremse hinten schlecht und die Wirkung der Handbremse unzureichend gewesen sei, ist nicht hinreichend konkret, da die erforderliche Wirksamkeit der Betriebs- und Feststellbremse in § 3b KDV (konkretisierend) festgelegt wurde. Da diese beeinträchtigende Wirkung der Bremsanlagen verschiedene Ursachen und Abstufungen aufweisen kann, wäre nach § 44a Z 1 VStG eine (entsprechend) nähere Konkretisierung erforderlich gewesen.