Rechtssatz: § 26a Abs 1 KDV untersagt nicht nur die Führung von Zeichen auf anderen Kraftfahrzeugen als jenen, auf denen diese Zeichen nach den einschlägigen Bestimmungen angebracht sein müssen oder gemäß § 54 KFG geführt werden dürfen, sondern verbietet in gleicher Weise auch die Anbringung von Gegenständen, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen gehalten werden können. Dieses zweite Verbot ist ein eigener Tatbestand. Ein rechteckiger Aufkleber mit der ... mehr lesen...
Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr R W in seiner Eigenschaft als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges an einem genau angegebenen Tatort und Tatzeitpunkt im Punkt 2.) wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 54 Abs 3 a KFG und § 26 a Abs 1 KDV mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 37,-- bestraft worden. Binnen offener Frist erhob er dagegen das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, er habe an seinem Kraftfahrzeug keinesfalls eine "CC" Ta... mehr lesen...