§ 26a Abs 1 KDV untersagt nicht nur die Führung von Zeichen auf anderen Kraftfahrzeugen als jenen, auf denen diese Zeichen nach den einschlägigen Bestimmungen angebracht sein müssen oder gemäß § 54 KFG geführt werden dürfen, sondern verbietet in gleicher Weise auch die Anbringung von Gegenständen, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen gehalten werden können. Dieses zweite Verbot ist ein eigener Tatbestand. Ein rechteckiger Aufkleber mit der Buchstabenkombination "CC" und der Aufschrift camara de comercio de la republica dominica en austria ist dann nicht
als das offizielle Zeichen "CC" (corps consulaire) nach § 54 Abs 3 a KFG anzusehen, sondern kann nur mit diesem Zeichen leicht verwechselt werden, wenn die erwähnte Aufschrift wesentlich kleiner ausgeführt ist als die Buchstaben "CC". Wurde dem Lenker trotz dieses Umstandes vorgehalten, "am Kraftfahrzeug das Zeichen "CC" unberechtigt angebracht zu haben", ist nicht der zutreffende Übertretungsfall des § 26a Abs 1 KDV verfolgt worden. Somit hätte die leichte Verwechselbarkeit des Aufklebers mit dem offiziellen Schild CC
innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden müssen.