Entscheidungen zu § 51 Abs. 1 KFG 1967

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2004/1/13 5Ob235/03z

Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 66 Abs 1 JN ist der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Wesentlich ist beim Wohnsitzbegriff, dass neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort auch das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufe... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.01.2004

TE OGH 2000/3/2 9Ob22/00a

Begründung: Mit ihrer am 9. 3. 1999 beim Erstgericht - dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht - eingelangten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten (ihrem Vater) rückständigen Unterhalt von S 306.000,- und monatliche Unterhaltsbeiträge von S 8.500,- ab 1. 3. 1999. In der Klage sind zwei Adressen des Beklagten angegeben, eine in Deutschland und eine (außerhalb des Sprengels des Erstgerichtes gelegene) in Österreich. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes begründete... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 02.03.2000

TE OGH 1992/9/15 10ObS58/92

Begründung: Mit Bescheid vom 10. April 1991 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der am 13. September 1935 geborenen Klägerin auf die am 10. April 1990 beantragte Berufsunfähigkeitspension vom 1. Mai 1990 an und stellte das Ausmaß dieser Leistung von diesem Tag an mit monatlich brutto 3.027,50 S, vom 1. Jänner 1991 an mit 3.178,90 S fest. Der Pensionsberechnung zu diesem Bescheid ist zu entnehmen, daß dabei 187 Versicherungsmonate in Österreich nach dem ASVG und eine Beme... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 15.09.1992

RS OGH 1976/3/18 7Ob20/76, 7Ob16/83, 10ObS58/92, 9Ob22/00a, 5Ob235/03z

Norm: JN §66KFG 1967 §51 Abs1KFG 1967 §64
Rechtssatz: 1. Der § 66 JN kann in Ermangelung einer eigenen Definition im KFG für die Auslegung des Begriffes Wohnsitz herangezogen werden. 2. Eine Person kann sowohl im Inland als auch im Ausland gleichzeitig einen ordentlichen Wohnsitz haben; die Gründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland ist nicht zwangsläufig mit der Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes verbunden. 3. Ein inländischer Wohnsitz... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.03.1976

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