Norm
JN §66Rechtssatz
1. Der § 66 JN kann in Ermangelung einer eigenen Definition im KFG für die Auslegung des Begriffes Wohnsitz herangezogen werden.
2. Eine Person kann sowohl im Inland als auch im Ausland gleichzeitig einen ordentlichen Wohnsitz haben; die Gründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland ist nicht zwangsläufig mit der Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes verbunden.
3. Ein inländischer Wohnsitz kann dann angenommen werden, wenn die Person im Inland auch einen Hausstand gegründet hat und dorthin alljährlich vom Ausland auf eine gewisse Zeit kommt.
4. Ein hinter die Windschutzscheibe gesteckter Zettel mit der Kennzeichennummer kann nicht als eine behelfsmäßige Ersatztafel angesehen werden.
VwGH vom 23.11.1970, 1875/69, 1876/69; Veröff: ZVR 1971/174 S 237
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046646Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0070OB00020_7600000_002