Rechtssatz: Gegen § 103 Abs 1 KFG kann nur der Zulassungsbesitzer, das ist jene Person, der nach § 41 Abs 1 KFG der Zulassungsschein auszustellen ist, verstoßen. Zur Erfüllung der im § 45 Abs 1 KFG umschriebenen Pflichten kann sich der Zulassungsbesitzer nicht anderer Personen bedienen. Wird auftrags des Beschuldigten, in seiner Funktion als Leiter der Werkstätte X und Verantwortlicher für die Ausgabe der Kennzeichentafeln, von einem Angestellten mittels Probekennzeichen eine Fahrt unterno... mehr lesen...