Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §47 Abs7;KFG 1967 §48 Abs2;KFG 1967 §57 Abs8;
Rechtssatz: Es liegt im Wesen der Zuweisung eines Wechselkennzeichens, dass jeweils nur EIN Kfz unter Mitnahme des einheitlichen Zulassungsscheines benützt werden darf, sowie dass auch die Abnahme des einheitlichen Zulassungsscheines wegen der Mängel eines der Kraftfahrzeuge die rechtmäßige Benützung auch des anderen - nicht ... mehr lesen...