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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §47 Abs7;Rechtssatz
Es liegt im Wesen der Zuweisung eines Wechselkennzeichens, dass jeweils nur EIN Kfz unter Mitnahme des einheitlichen Zulassungsscheines benützt werden darf, sowie dass auch die Abnahme des einheitlichen Zulassungsscheines wegen der Mängel eines der Kraftfahrzeuge die rechtmäßige Benützung auch des anderen - nicht beanstandeten - Kfz zunächst ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110159.X01Im RIS seit
07.06.2006