Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Oktober 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunftserteilung über Zulassungsbesitzer näher bezeichneter Kraftfahrzeuge abgewiesen. In der Begründung: führte der Landeshauptmann von Steiermark aus, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunftserteilung über Zulassungsbesitzer näher bezeichneter Kraftfahrzeuge sei von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Bescheid vom 3. Mai 2001 w... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: GewO 1994 §249;KFG 1967 §47 Abs1;KFG 1967 §47 Abs2a;
Rechtssatz: Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über eine Berufsberechtigung zur Ausübung des in § 249 GewO 1994 umschriebenen Berufsbildes des Berufsdetektives verfügt, ist noch kein rechtliches Interesse an der Erlangung der Auskunft über den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ableitb... mehr lesen...