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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §249;Rechtssatz
Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über eine Berufsberechtigung zur Ausübung des in § 249 GewO 1994 umschriebenen Berufsbildes des Berufsdetektives verfügt, ist noch kein rechtliches Interesse an der Erlangung der Auskunft über den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ableitbar. Sollte die Beschwerdeführerin für einen Klienten tätig geworden sein, könnte das rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung nur dasjenige des Klienten der Beschwerdeführerin sein. Durch die vage Formulierung, der Kraftfahrzeughalter solle "als Zeuge eines bestimmten Vorfalles namhaft gemacht werden", wäre es diesfalls aber nicht gelungen, ein rechtliches Interesse des Klienten an der Auskunftserteilung nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall glaubhaft zu machen. Gleiches würde gelten, wenn die Beschwerdeführerin nicht für einen Klienten, sondern in eigener Sache eine Auskunft verlangt haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110358.X01Im RIS seit
22.03.2002