Norm: KFG 1967 §47
Rechtssatz: Wer durch Veränderung der Kennzeichentafel eine konkrete, mit der Evidenzhaltung der Kennzeichen zusammenhängende behördliche Maßnahme, etwa die Ausforschung eines gestohlenen Kraftfahrzeuges und dessen Identifizierung auf Grund des Kennzeichens zu vereiteln beabsichtigt, macht sich des Betruges schuldig. Wenn der Dieb selbst eine solche Veränderung vornimmt, so liegt eine vorbestrafte Nachtat vor, es sei denn, da... mehr lesen...