RS OGH 1973/5/17 13Os6/73

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Veröffentlicht am 17.05.1973
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Norm

KFG 1967 §47

Rechtssatz

Wer durch Veränderung der Kennzeichentafel eine konkrete, mit der Evidenzhaltung der Kennzeichen zusammenhängende behördliche Maßnahme, etwa die Ausforschung eines gestohlenen Kraftfahrzeuges und dessen Identifizierung auf Grund des Kennzeichens zu vereiteln beabsichtigt, macht sich des Betruges schuldig. Wenn der Dieb selbst eine solche Veränderung vornimmt, so liegt eine vorbestrafte Nachtat vor, es sei denn, daß die Tat durch eine weitere Rechtsgutverletzung, etwa die Verletzung des allgemeinen Vertrauens in eine öffentliche Urkunde, beschwert ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 6/73
    Entscheidungstext OGH 17.05.1973 13 Os 6/73
    Veröff: EvBl 1973/249 S 520 = RZ 1973/156 S 145

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065917

Dokumentnummer

JJR_19730517_OGH0002_0130OS00006_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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