Rechtssatz: Die Bestimmung des § 42 Abs 1 KFG, wonach der Zulassungsbesitzer der Behörde binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, ist auf den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 1 KFG nicht anzuwenden. So ist diese Bewilligung, über deren Erteilung dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen ist, mit der Zulassung eines Kraftfahrze... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als damaliger Geschäftsführer der Fa. C Informations-, Handels- und Betriebsges.m.b.H. und somit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher und Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen bis dato unterlassen, der Behörde binnen einer Woche eine Änderung des Umstandes, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, nämlich, dass mit Eintragung vom 06.03.2002, Eintragu... mehr lesen...