Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 07.12.2003 um 10.30 Uhr Tatort: Gemeinde Hall i. Tirol, Fassergasse 17, südliche Straßenseite Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY 1. Sie haben das KFZ, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hi... mehr lesen...