Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung der Frau M. H., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.02.2004, Zl VK-28181-2003, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 07.12.2003 um 10.30 Uhr
Tatort: Gemeinde Hall i. Tirol, Fassergasse 17, südliche
Straßenseite
Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY
1. Sie haben das KFZ, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar ist.?
Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1a KFG zur Last gelegt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht berufen, wobei dabei die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten worden ist.
Dieser Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
Gemäß § 45 Abs 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten nach dieser Bestimmung auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
Nach § 45 Abs 1a KFG muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten dann, wenn ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt wird, die Bescheinigung gemäß § 102 Abs 5 lit c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
In diesem Zusammenhang normiert § 102 Abs 5 lit c KFG, dass der Lenker bei Probefahrten gemäß § 45 Abs 1 Z 4 KFG (Überlassung an Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden) eine Bescheinigung über die Probefahrt, aus der Beginn und Ende der Probefahrt ersichtlich sind, mitzuführen hat, wobei diese Bescheinigung im gegenständlichen Fall auf Grund des § 45 Abs 1a KFG bei einer Probefahrtunterbrechung hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen ist.
Diese Vorschriften gelten naturgemäß jedoch nur dann, wenn tatsächlich eine derartige Probefahrt vorliegt.
Dem erstinstanzlichen Akt ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschuldigten der abgestellte Pkw mit dem Probefahrtkennzeichen vom Inhaber des Probefahrtkennzeichens A. W. zur Verfügung gestellt worden ist, da der eigene Pkw der Beschuldigten in diesem Betrieb repariert worden ist. Dem erstinstanzlichen Akt ist weiters zu entnehmen, dass die Überlassung dieses Fahrzeuges an die Beschuldigte auf Grund der Reparatur des eigenen Fahrzeuges vom 28.11.2003 bis zum 07.12.2003 erfolgte. Somit liegt keine Probefahrt nach § 45 Abs 1 KFG vor, sodass der Beschuldigten nicht eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1a KFG zur Last zu legen gewesen wäre, sondern vielmehr eine Übertretung nach § 45 Abs 4, 2. Satz, KFG. Nach § 45 Abs 4 KFG ist bei der Erteilung der im Abs 1 angeführten Bewilligungen auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Nach dem 2. Satz dieser Bestimmung sind diese Kennzeichen Probefahrtkennzeichen, die nur bei Probefahrten geführt werden dürfen. Da keine Probefahrt vorgelegen ist, wäre das missbräuchliche Führen von Probefahrtkennzeichen nach § 45 Abs 4, 2. Satz, KFG zu bestrafen gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.