Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Vertreter des Nachlasses nach dem verstorbenen MF unterlassen, die Behörde vom Tod des Genannten, der als Zulassungsbesitzer des PKW I-XY aufscheint, zu verständigen, und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach §43 Abs6 KFG begangen, wofür gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von S 50,... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Notar als Gerichtskommissär treffen bei Ableben des Zulassungsbesitzers eines PKW niemals die nach §103 Abs9 litb KFG normierten Verpflichtungen, da er als ein vom Abhandlungsgericht beauftragtes Organ lediglich die Verlassenschaft in Vertretung des Gerichtes abhandelt und nicht Vertreter des Nachlasses ist. Schlagworte Ableben des Zulassungsbesitzers,Vertreter des Nachlasses, Notar, ZPO mehr lesen...