RS UVS Tirol 1997/03/04 1997/15/38-1

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Veröffentlicht am 04.03.1997
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Rechtssatz

Den Notar als Gerichtskommissär treffen bei Ableben des Zulassungsbesitzers eines PKW niemals die nach §103 Abs9 litb KFG normierten Verpflichtungen, da er als ein vom Abhandlungsgericht beauftragtes Organ lediglich die Verlassenschaft in Vertretung des Gerichtes abhandelt und nicht Vertreter des Nachlasses ist.

Schlagworte
Ableben des Zulassungsbesitzers,Vertreter des Nachlasses, Notar, ZPO
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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