Den Notar als Gerichtskommissär treffen bei Ableben des Zulassungsbesitzers eines PKW niemals die nach §103 Abs9 litb KFG normierten Verpflichtungen, da er als ein vom Abhandlungsgericht beauftragtes Organ lediglich die Verlassenschaft in Vertretung des Gerichtes abhandelt und nicht Vertreter des Nachlasses ist.