Der Beklagte verkaufte dem Kläger am 3. April 1980 das Kraftfahrzeug Type Mercedes 220 D/8, Fahrgestell Nr. 11511010023263, Motornummer 615912100021919, "wie besichtigt und probegefahren ohne Garantie und Gewährleistung" zum Preis von 15 500 S. In der von den Streitteilen unterfertigten Verkaufsbestätigung heißt es: "Für die Richtigkeit und Echtheit der Motor- und Fahrgestellnummer sowie der Fahrzeugpapiere haftet der Verkäufer und bestätigt, daß das Fahrzeug sein alleiniges Eigentum ... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 Abs1 BIIIKFG §42 Abs2
Rechtssatz: Stimmt die im Typenschein eines Kraftfahrzeuges eingetragene Motornummer mit der am Motor angebrachten nicht überein und kann vom Verkäufer nicht aufgeklärt werden, ob der Motortausch im Inland oder im Ausland erfolge, liegt ein im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs 2 KFG wesentlicher Irrtum vor. Entscheidungstexte 1 Ob 808/81 E... mehr lesen...