Norm
ABGB §871 Abs1 BIIIRechtssatz
Stimmt die im Typenschein eines Kraftfahrzeuges eingetragene Motornummer mit der am Motor angebrachten nicht überein und kann vom Verkäufer nicht aufgeklärt werden, ob der Motortausch im Inland oder im Ausland erfolge, liegt ein im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs 2 KFG wesentlicher Irrtum vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016191Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0010OB00808_8100000_002