Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. Dezember 2001um 8.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten "Bus" in S auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug falle, zu sein. Er habe eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 Führe... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §1 Abs3;KFG 1967 §102 Abs5 litb;KFG 1967 §28 Abs1;KFG 1967 §41 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 41 Abs. 1 KFG 1967 hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen. Nur diesen hat ein Lenker gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 (die übrigen literae kommen im gegenständlichen Fall nicht in Frag... mehr lesen...