RS Vwgh 2003/6/16 2002/02/0312

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
KFG 1967 §28 Abs1;
KFG 1967 §41 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 1 KFG 1967 hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen. Nur diesen hat ein Lenker gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 (die übrigen literae kommen im gegenständlichen Fall nicht in Frage) auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, nicht aber den Genehmigungsbescheid gemäß § 28 Abs. 1 KFG 1967. Daher besteht für den Lenker nur hinsichtlich des Zulassungsscheines eine Verpflichtung, diesen vom Zulassungsbesitzer vor Antritt der Fahrt zu beschaffen. Dementsprechend hängt auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 FSG 1997 ausschließlich von den die Zulassung bescheinigenden Eintragungen im Zulassungsschein ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020312.X04

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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