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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §1 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 1 KFG 1967 hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen. Nur diesen hat ein Lenker gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 (die übrigen literae kommen im gegenständlichen Fall nicht in Frage) auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, nicht aber den Genehmigungsbescheid gemäß § 28 Abs. 1 KFG 1967. Daher besteht für den Lenker nur hinsichtlich des Zulassungsscheines eine Verpflichtung, diesen vom Zulassungsbesitzer vor Antritt der Fahrt zu beschaffen. Dementsprechend hängt auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 FSG 1997 ausschließlich von den die Zulassung bescheinigenden Eintragungen im Zulassungsschein ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020312.X04Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008