Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 12. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichnen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, binnen einer Woche der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen sei, das sei die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, mitzuteilen, dass sie am 28. August 2004 den Familiennamen S. angenommen habe. Im Zulassungsschein sei im Tatzeitrau... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §40a;KFG 1967 §40b Abs1 idF 1997/I/103;KFG 1967 §40b;KFG 1967 §42 Abs1;VStG §31 Abs1;VStG §32 Abs2;VStG §44a Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Ein Tatvorwurf, die entsprechende Anzeige nach § 42 Abs. 1 KFG 1967 gegenüber der "Behörde" unterlassen zu haben, ist selbst dann nicht rechtswidrig, wenn als Zulassungsstelle nicht d... mehr lesen...