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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §40a;Rechtssatz
Ein Tatvorwurf, die entsprechende Anzeige nach § 42 Abs. 1 KFG 1967 gegenüber der "Behörde" unterlassen zu haben, ist selbst dann nicht rechtswidrig, wenn als Zulassungsstelle nicht die Behörde im engeren Sinn, sondern ein entsprechender Versicherer im Sinne der §§ 40a und 40b KFG 1967 in Betracht kommt, tritt doch nach § 40b Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 eine solche Zulassungsstelle "an die Stelle der Behörde" dh, sie ist insoweit als "beliehener Unternehmer" anzusehen (vgl. EBRV 712 BlgNR 20. zu den §§ 40a und 40b KFG 1967 der 19. KFG-Novelle; E 19. September 2001, 99/09/0248). Daraus folgt aber auch, dass es weder im Spruch nach § 44a Z. 1 VStG - noch in einer entsprechenden Verfolgungshandlung - der Anführung bedarf, ob Zulassungsstelle eine "Behörde" - im engeren Sinn - (hier: die Bezirkshauptmannschaft) oder ein Versicherer ist (Hinweis E 11. August 2006, 2005/02/0234). Die Verjährungseinrede ist daher unbegründet.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020227.X01Im RIS seit
26.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011