RS Vwgh 2007/5/25 2006/02/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §40a;
KFG 1967 §40b Abs1 idF 1997/I/103;
KFG 1967 §40b;
KFG 1967 §42 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Tatvorwurf, die entsprechende Anzeige nach § 42 Abs. 1 KFG 1967 gegenüber der "Behörde" unterlassen zu haben, ist selbst dann nicht rechtswidrig, wenn als Zulassungsstelle nicht die Behörde im engeren Sinn, sondern ein entsprechender Versicherer im Sinne der §§ 40a und 40b KFG 1967 in Betracht kommt, tritt doch nach § 40b Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 eine solche Zulassungsstelle "an die Stelle der Behörde" dh, sie ist insoweit als "beliehener Unternehmer" anzusehen (vgl. EBRV 712 BlgNR 20. zu den §§ 40a und 40b KFG 1967 der 19. KFG-Novelle; E 19. September 2001, 99/09/0248). Daraus folgt aber auch, dass es weder im Spruch nach § 44a Z. 1 VStG - noch in einer entsprechenden Verfolgungshandlung - der Anführung bedarf, ob Zulassungsstelle eine "Behörde" - im engeren Sinn - (hier: die Bezirkshauptmannschaft) oder ein Versicherer ist (Hinweis E 11. August 2006, 2005/02/0234). Die Verjährungseinrede ist daher unbegründet.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020227.X01

Im RIS seit

26.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten