Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Zeitraum 23.05.2006 bis 01.08.2007 unterlassen zu haben, der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, jede Änderung von Umständen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, binnen einer Woche anzuzeigen. Im Zulassungsschein scheine nach wie vor die Adres... mehr lesen...
Rechtssatz: Herr W** war einer jener Mitarbeiter der *** Versicherung in Oberwart, die im Rahmen ihrer Zulassungsstelle über Ansuchen von Kraftfahrzeuginhabern behördliche Anmeldungen (und die sonst den Zulassungsstellen übertragenen Aufgaben) für die Bezirkshauptmannschaft Oberwart durchführten. Gemäß § 40a Abs. 5 Z. 9 KFG ist von der Ermächtigung einer Zulassungsstelle auch die Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 42 Abs. 1 KFG umfasst. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Ver... mehr lesen...