Rechtssatz: Aus §40a Abs1 und 3 KFG ergibt sich, dass nur jene Versicherer auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweisen. Eine gleichheitswidrige und damit verfassungswidrige Benachteiligung kleinerer Versicherungen vermag der Verwaltungssenat weder in den hier zur Anwendung kommenden gesetzlichen Vors... mehr lesen...