RS UVS Vorarlberg 1999/01/08 3-54-03/98

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Veröffentlicht am 08.01.1999
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Rechtssatz

Aus §40a Abs1 und 3 KFG ergibt sich, dass nur jene Versicherer auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweisen. Eine gleichheitswidrige und damit verfassungswidrige Benachteiligung kleinerer Versicherungen vermag der Verwaltungssenat weder in den hier zur Anwendung kommenden gesetzlichen Vorschriften noch in der entsprechenden Verordnung des Landeshauptmannes zu erkennen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ermächtigung von Versicherern zur Einrichtung und zum Betrieb von Zulassungsstellen um eine probeweise Maßnahme handelt und andererseits hat jedes österreichische Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, am Sitz oder im Sprengel der nach § 40a KFG mit Verordnung bestimmten Behörde oder im Sprengel der angrenzenden Behörde einen Standort zu begründen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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