Norm: KFG 1967 §4 Abs6KFG 1967 §104 Abs8
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat die Festsetzung der Höchstgrenze der Höhenabmessung der Kraftfahrzeuge nicht dem Verordnungswege vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt bezieht sich gemäß § 104 Abs 8 KFG 1967 nur auf andere Abmessungen von Anhängern. Entscheidungstexte 8 Ob 227/79 Entscheidungstext OGH 24.01.1980 8 Ob 227/79 Veröff: ZVR 1980/... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §4 Abs6
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 KFG regeln nicht die höchstzulässigen Abmessungen im Einzelfall, sondern die Höchstgrenze für die Genehmigung einer bestimmten Type oder eines bestimmten Fahrzeugs. Dadurch wird die Fahrt mit einem breiteren Fahrzeug nicht schlechthin verboten, zumal das KFG selbst ausdrückliche Regelungen für breitere Fahrzeuge trifft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...