RS OGH 1978/7/12 8Ob118/78

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Veröffentlicht am 12.07.1978
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Norm

KFG 1967 §4 Abs6

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 KFG regeln nicht die höchstzulässigen Abmessungen im Einzelfall, sondern die Höchstgrenze für die Genehmigung einer bestimmten Type oder eines bestimmten Fahrzeugs. Dadurch wird die Fahrt mit einem breiteren Fahrzeug nicht schlechthin verboten, zumal das KFG selbst ausdrückliche Regelungen für breitere Fahrzeuge trifft.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 118/78
    Entscheidungstext OGH 12.07.1978 8 Ob 118/78

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065617

Dokumentnummer

JJR_19780712_OGH0002_0080OB00118_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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