Norm
KFG 1967 §4 Abs6Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 KFG regeln nicht die höchstzulässigen Abmessungen im Einzelfall, sondern die Höchstgrenze für die Genehmigung einer bestimmten Type oder eines bestimmten Fahrzeugs. Dadurch wird die Fahrt mit einem breiteren Fahrzeug nicht schlechthin verboten, zumal das KFG selbst ausdrückliche Regelungen für breitere Fahrzeuge trifft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065617Dokumentnummer
JJR_19780712_OGH0002_0080OB00118_7800000_002