Der Beklagte verkaufte seinen bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW laut Verkaufsbestätigung vom 26. 6. 1969 an Adolf L und übergab dem Erwerber das Auto. Der Eigentümerwechsel wurde jedoch bis zum 28. 7. 1969 weder der Klägerin noch der Kraftfahrzulassungsbehörde mitgeteilt. An diesem Tag lenkte Adolf L das von ihm erworbene Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand, geriet auf die linke Straßenseite und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, wobei sein Mitfahrer Franz P ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG 1955 §39 Abs2
Rechtssatz: Der Schutzzweck des § 39 Abs 2 KFG 1955 ist nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines solchen, dessen Eintritt mit der Nichtmeldung des Wechsels im Besitz des Kraftfahrzeuges zusammenhängt und dadurch verursacht wird. Entscheidungstexte 2 Ob 393/69 Entscheidungstext OGH 04.06.1970 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG 1955 §39 Abs2
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 39 Abs 2 KFG 1955 ist eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB. Entscheidungstexte 2 Ob 393/69 Entscheidungstext OGH 04.06.1970 2 Ob 393/69 8 Ob 240/71 Entscheidungstext OGH 28.09.1971 8 Ob 240/71 Auch; Beisatz: Hier: Fahren ohne amtliches Kennzei... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §39 Abs2KFG 1955 §86 Abs2StVO 1960 §5 Abs1
Rechtssatz: Den bisherigen Fahrzeugbesitzer, der die Gebote des § 39 Abs 2 KFG 1955 unbeachtet läßt, treffen die Pflichten eines Kraftfahrzeugbesitzers im Sinne des § 86 Abs 2 KFG 1955 jedenfalls solange, als eine Änderung der Zulassung nicht erfolgt ist. Überläßt er die Lenkung dieses Kraftfahrzeuges einer betrunkenen und offensichtlich fahruntüchtigen Person, mag diese auch das Fahrzeu... mehr lesen...