Norm
KFG 1955 §39 Abs2Rechtssatz
Den bisherigen Fahrzeugbesitzer, der die Gebote des § 39 Abs 2 KFG 1955 unbeachtet läßt, treffen die Pflichten eines Kraftfahrzeugbesitzers im Sinne des § 86 Abs 2 KFG 1955 jedenfalls solange, als eine Änderung der Zulassung nicht erfolgt ist. Überläßt er die Lenkung dieses Kraftfahrzeuges einer betrunkenen und offensichtlich fahruntüchtigen Person, mag diese auch das Fahrzeug käuflich erworben haben, so verstößt er hiedurch gegen die Bestimmung des § 86 Abs 2 KFG im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 5 Abs 1 StVO 1960. Die Verletzung dieser Verpflichtung hat er, wenn es zu einem Unfall kommt, gemäß dem § 335 StG zu verantworten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0065625Dokumentnummer
JJR_19660920_OGH0002_0110OS00083_6600000_001