Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §2 Z10;KFG 1967 §37 Abs3;StVO 1960 §52 Z9c;
Rechtssatz: Zweck der Gewichtsbeschränkung des § 52 Z 9 c StVO ist es, jenen Gefahren vorzubeugen, die auf dem betreffenden Straßenstück durch das höhere Gewicht hervorgerufen werden. In Ansehung dieses Schutzzweckes der
Norm: stellt ein Sattelkraftfahrzeug aufgrund der in § 2 Z 10 KFG umschriebenen V... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 9c StVO 1960 bestraft, weil er am 26. September 1989 eine bestimmte Straßenstrecke auf der L 634 als Lenker des "Sattelkraftfahrzeuges St nnn.nnn.St nn" trotz des gekennzeichneten Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 16 t (Gesamtgewicht) mit einem sc... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §2 Z10;KFG 1967 §2 Z11;KFG 1967 §2 Z12;KFG 1967 §37 Abs3;StVBG §1 Abs2;StVBG §4 Abs2;
Rechtssatz: Weisen Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger verschiedene Zulassungsbesitzer auf, dann ist Abgabenschuldner nach dem StVBG der Zulassungsbesitzer des Anhängers, zumal für Fahrzeuge, die (wie etwa ein Sattelzugfahrzeug) über keine Nutzlast verfügen, kein Be... mehr lesen...