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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §2 Z10;Rechtssatz
Zweck der Gewichtsbeschränkung des § 52 Z 9 c StVO ist es, jenen Gefahren vorzubeugen, die auf dem betreffenden Straßenstück durch das höhere Gewicht hervorgerufen werden. In Ansehung dieses Schutzzweckes der Norm stellt ein Sattelkraftfahrzeug aufgrund der in § 2 Z 10 KFG umschriebenen Verbindung zwischen Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger eine Einheit dar, sodaß die Unterstellung von Sattelkraftfahrzeugen unter dem Begriff "Kraftfahrzeuge" in § 52 Z 9 c StVO gerechtfertigt erscheint. Daß Sattelfahrzeuge und Sattelanhänger gem § 37 Abs 3 letzter Satz KFG nur gesondert zugelassen werden dürfen, ändert an diesem durch teleologische Auslegung des § 52 Z 9 c StVO gewonnenen Ergebnis ebensowenig wie der Umstand, daß ein Sattelkraftfahrzeug iSd StraßenverkehrsbeitragsG BGBl 1978/302 nicht als ein einheitliches Fahrzeug zu betrachten ist
(Hinweis E 11.12.1987, 87/17/0166) und daß das Gesetz nach der Rechtslage vor der 13ten KFGNov die Festlegung bzw Beachtung eines gemeinsamen höchten zulässigen Gesamtgewichtes bei einem Sattelkraftfahrzeug nicht vorgesehen hat (Hinweis E 9.5.1990, 89/02/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030068.X01Im RIS seit
12.06.2001