Norm: KFG 1955 §36 Abs3KFG 1955 §89 Abs1
Rechtssatz: § 89 Abs 1 KFG zieht die oberste Grenze für die Anzahl der zu befördernden Personen. Wie viele Personen auf einem bestimmten Kraftfahrzeug mitgeführt werden dürfen, ergibt sich ausschließlich aus dem Zulassungsschein (bei Lastkraftwagen getrennt für Führerhaus und Ladefläche). Entscheidungstexte 7 Ob 205/64 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...