Norm
KFG 1955 §36 Abs3Rechtssatz
§ 89 Abs 1 KFG zieht die oberste Grenze für die Anzahl der zu befördernden Personen. Wie viele Personen auf einem bestimmten Kraftfahrzeug mitgeführt werden dürfen, ergibt sich ausschließlich aus dem Zulassungsschein (bei Lastkraftwagen getrennt für Führerhaus und Ladefläche).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0065621Dokumentnummer
JJR_19640908_OGH0002_0070OB00205_6400000_001