Rechtssatz: Änderungen an einer genehmigte Type und an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug sind nach Maßgabe der §§ 32 und 33 KFG möglich, setzen jedoch tatsächliche Veränderungen am Fahrzeug voraus. Für eine Herabsetzung des Gesamtgewichtes von 18.000 kg auf 17.990 kg, ohne dass am Fahrzeug eine tatsächliche Veränderung vorgenommen wurde, fehlt die gesetzliche Grundlage. Schlagworte Einzelgenehmigung, Änderung; tatsächliche Veränderung am Fahrzeug mehr lesen...
Mit Antrag vom 26 08 1997 ersuchte der nunmehrige Berufungswerber, zwei näher genannte Sattelzugmaschinen von derzeit 18000 kg auf 17990 kg zu typisieren. Als Begründung: führte er an, daß die Fahrzeuge vom Verkäufer nicht nach seinen Vorgaben typisiert worden seien. Dadurch entstehe ein steuerlicher Schaden, der sich wettbewerbsverzerrend auf sein Unternehmen auswirke. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag auf Herabsetzung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von 1... mehr lesen...