Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt ein Pfandleihunternehmen und gewährte in dessen Betrieb am 9. 9. 1996 einem Kunden ein Darlehen von S 50.000. Die Vertragspartner unterfertigten einen "Pfandschein" (Beilage A), in dem festgehalten ist, dass die Klägerin an einem im Eigentum des Kunden stehenden PKW durch tatsächliche Übergabe und Inbetriebnahme ein Pfandrecht erworben habe. Zugleich vereinbarten sie die prekaristische, unentgeltliche (Weiter-)Benützung dieses PKWs durch de... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIcKFG §30 Abs5
Rechtssatz: § 30 Abs 5 KFG ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden. Diese
Norm: bezweckt nicht den Schutz der zivilrechtlichen Ansprüche eines Darlehensgebers, der zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung den Typenschein in seine Gewahrsame nimmt. ... mehr lesen...