Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
§ 30 Abs 5 KFG ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden. Diese Norm bezweckt nicht den Schutz der zivilrechtlichen Ansprüche eines Darlehensgebers, der zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung den Typenschein in seine Gewahrsame nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116197Im RIS seit
28.03.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019