Im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1990 wurde einleitend festgehalten, daß die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 1989 bei dieser Behörde unter zwei näher bezeichneten Geschäftszahlen für das Kraftfahrzeug der Marke Ford Transit mit einer bestimmten Fahrgestellnummer um eine Einzelgenehmigung angesucht habe, der Bescheid auf Grund der technisch änderbaren Sitze als Teilbescheid A für einen neunsitzigen PKW und als Teilbescheid B für einen vierzehnsitzigen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §2 Z5;KFG 1967 §2 Z7;KFG 1967 §28 Abs3 litc;KFG 1967 §3 Abs1;KFG 1967 §31 Abs1;
Rechtssatz: Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal, ob es sich bei einem bestimmten Kfz um einen "Personenkraftwagen" oder um einen "Omnibus" handelt, liegt nach den Begriffsbestimmungen des § 2 KFG in der Anzahl der vorhandenen Plätze (entweder für mehr als acht Personen oder für nicht mehr,... mehr lesen...
Mit sechs Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, vom 5. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers 1. (Pst 15.575-dt/87/Bru) des Lkw-Zuges mit dem Zugfahrzeug W a und des Anhängers W g am 22. Oktober 1987 um 07.08 Uhr nicht dafür gesorgt, daß die Beladung den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da der Lkw-Zug an einem näher bezeichneten Ort in Wien von einem nament... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1982/362;KFG 1967 §2 Z33;KFG 1967 §27 Abs2;KFG 1967 §28 Abs3 lita idF 1977/615;KFG 1967 §41 Abs2 lith;
Rechtssatz: Bei dem in § 2 Z 33 KFG definierten höchsten zulässigen Gesamtgewicht (das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf), handelt es sich um ein für jedes Fahrzeug individuelles Gewicht. Dies trifft auch für § 28 Abs 3... mehr lesen...