Rechtssatz: Unterläßt es der Lenker eines LKW's vor Inbetriebnahme sich davon zu überzeugen, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug in bezug auf die Aufschriften - an der rechten Außenseite fehlten nachstehende Aufschriften, welche vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein müssen: das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, die höchste zulässige Nutzlast, der Name des Erzeugers, die Fahrgestellnummer, die... mehr lesen...