Norm: ABGB §1311 IIbKFG §26 Abs5
Rechtssatz: Der Schutzzweck des § 26 Abs 5 KFG stellt darauf ab, daß der Lenker nicht in seiner Bewegungsfreiheit behindert und in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt oder sonst die Sicherheit des Lenkers oder des Kindes selbst gefährdet werden kann. Entscheidungstexte 2 Ob 227/80 Entscheidungstext OGH 03.03.1981 2 Ob 227/80 ... mehr lesen...