Norm: ABGB §1304 BIIIaABGB §1311 IIbKFG 1955 §26
Rechtssatz: Minderjährigen im Alter von vierzehn und sechzehn Jahren, die bei einem Verkehrsunfall zu Schaden kamen, kann nicht deshalb ein Mitverschulden angelastet werden, weil sie in Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Bestimmungen den Beiwagen des von ihrem Stiefvater gelenkten Motorrades vorschriftswidrig benützt haben. Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...