Norm
ABGB §1304 BIIIaRechtssatz
Minderjährigen im Alter von vierzehn und sechzehn Jahren, die bei einem Verkehrsunfall zu Schaden kamen, kann nicht deshalb ein Mitverschulden angelastet werden, weil sie in Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Bestimmungen den Beiwagen des von ihrem Stiefvater gelenkten Motorrades vorschriftswidrig benützt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0026888Dokumentnummer
JJR_19600304_OGH0002_0020OB00471_5900000_002