Norm: KFG 1955 §20KFG 1955 §22KFG 1955 §81StVO §15 Abs3StVO §22 Abs1
Rechtssatz: Das bloße Umschalten von Abblendlicht und Fernlicht stellt kein Blinkzeichen dar; es dient nur der Ausleuchtung eines größeren Fahrbahnabschnittes, nicht aber der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer. Entscheidungstexte 11 Os 49/67 Entscheidungstext OGH 06.06.1967 11 Os 49/67 Veröff: ZVR 1968/181 S... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §22KFG 1955 §81KfV 1955 §15KfV 1955 §58StPolO §7
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Abgabe von Warnungssignalen, wenn es die Sicherheit des Vorfahrens im Einzelfall erfordert, ergibt sich zweifelsfrei aus den Bestimmungen des § 22 KFG 1955 und § 16 KfV 1955 in Verbindung mit § 81 KFG 1955 und § 68 KfV 1955. Bremsbereitschaft und Verpflichtung zur Abgabe von Warnungssignalen bei der Zufahrt zu einer Kreuzung bei schlechter Sicht. ... mehr lesen...