Norm
KFG 1955 §20Rechtssatz
Das bloße Umschalten von Abblendlicht und Fernlicht stellt kein Blinkzeichen dar; es dient nur der Ausleuchtung eines größeren Fahrbahnabschnittes, nicht aber der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0065541Dokumentnummer
JJR_19670606_OGH0002_0110OS00049_6700000_001