Norm: KFG 1955 §21KfV 1955 §14
Rechtssatz: Daß die die besondere Gefährlichkeit der Begehung begründenden Umstände den Unfallsablauf im gegenständlichen Fall tatsächlich oder auch nur wahrscheinlich beeinflußt haben, ist für die Annahme der Begehung der Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen nicht erforderlich. Ein nur mit einem funktionierenden Scheibenwischer ausgestatteter Kraftwagen ist als nicht verkehrssicher anzusehen. ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §21
Rechtssatz: Wenn auch nur einer (der rechte) der beiden Scheibenwischer nicht funktioniert, ist ein Kraftfahrzeug nicht mehr verkehrssicher. Entscheidungstexte 11 Os 159/64 Entscheidungstext OGH 21.09.1964 11 Os 159/64 Veröff: ZVR 1965/137 S 152 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (E... mehr lesen...