RS OGH 1964/9/21 11Os159/64

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Veröffentlicht am 21.09.1964
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Norm

KFG 1955 §21
KfV 1955 §14

Rechtssatz

Daß die die besondere Gefährlichkeit der Begehung begründenden Umstände den Unfallsablauf im gegenständlichen Fall tatsächlich oder auch nur wahrscheinlich beeinflußt haben, ist für die Annahme der Begehung der Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen nicht erforderlich. Ein nur mit einem funktionierenden Scheibenwischer ausgestatteter Kraftwagen ist als nicht verkehrssicher anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 159/64
    Entscheidungstext OGH 21.09.1964 11 Os 159/64
    Veröff: RZ 1964,215

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0065558

Dokumentnummer

JJR_19640921_OGH0002_0110OS00159_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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