Norm
KFG 1955 §21Rechtssatz
Daß die die besondere Gefährlichkeit der Begehung begründenden Umstände den Unfallsablauf im gegenständlichen Fall tatsächlich oder auch nur wahrscheinlich beeinflußt haben, ist für die Annahme der Begehung der Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen nicht erforderlich. Ein nur mit einem funktionierenden Scheibenwischer ausgestatteter Kraftwagen ist als nicht verkehrssicher anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0065558Dokumentnummer
JJR_19640921_OGH0002_0110OS00159_6400000_002