Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Bewilligung zur zeitweisen Anbringung von einer mobilen Warnleuchte mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und zur Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschiedenen hohen Tönen auf dem Kraftfahrzeug der Marke Renault Kangoo Express, amtliches Kennzeichen unter mehreren Bedingungen erteilt. Insbesondere wurde der räumliche Geltungsbereich auf die Verwaltungsbezirke Bruck an der Mur, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Frage, ob bei Bewilligungen von Warnleuchten mit blauem Licht nach § 20 Abs 5 KFG ein fix montiertes oder nur mobiles Blaulicht zur Verwendung gelangen darf, hat sich weder der Gesetzgeber, noch der Verordnungsgeber nach § 20 Abs 6 KFG geäußert. Jedoch wird hiezu auf die Entscheidung des UVS Steiermark vom 18. September 2007, GZ.: UVS 413.3-2/2007-5, verwiesen, nach deren Kriterien auch im konkreten Fall die Vorschreibung einer nur mobilen Einsatzleuchte ohne Rechtsgrundlag... mehr lesen...
Gemäß §20 Abs5 KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht nur mit Bewilligung der Behörde verwendet werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verwendung der Signale im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gegeben. Dr. G K ist Mitglied des Roten Kreuzes Rietz. Er versieht in der Nacht sowie an den Wochene... mehr lesen...