Norm: KFG 1967 §20 Abs7StVO §3 B11
Rechtssatz: Ein Kraftfahrzeuglenker, der aufleuchtende Rückfahrscheinwerfer für Scheinwerfer eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges hält, darf zunächst darauf vertrauen, daß sich dieses Kraftfahrzeug auf seiner Fahrbahnseite befindet; für ihn ist dadurch keine unklare Verkehrssituation gegeben, die er in bedenklichem Sinne auszulegen hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...