Norm
KFG 1967 §20 Abs7Rechtssatz
Ein Kraftfahrzeuglenker, der aufleuchtende Rückfahrscheinwerfer für Scheinwerfer eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges hält, darf zunächst darauf vertrauen, daß sich dieses Kraftfahrzeug auf seiner Fahrbahnseite befindet; für ihn ist dadurch keine unklare Verkehrssituation gegeben, die er in bedenklichem Sinne auszulegen hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065655Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0080OB00172_7800000_001