Norm: KFG 1955 §20KFG 1955 §22KFG 1955 §81StVO §15 Abs3StVO §22 Abs1
Rechtssatz: Das bloße Umschalten von Abblendlicht und Fernlicht stellt kein Blinkzeichen dar; es dient nur der Ausleuchtung eines größeren Fahrbahnabschnittes, nicht aber der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer. Entscheidungstexte 11 Os 49/67 Entscheidungstext OGH 06.06.1967 11 Os 49/67 Veröff: ZVR 1968/181 S... mehr lesen...